3. Eventualiter sei angemerkt, dass das Ausstandsgesuch auch inhaltlich unbegründet ist und damit abzuweisen gewesen wäre. Art. 331 Abs. 3 StPO bestimmt: Lehnt sie [die Verfahrensleitung] Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden (Kursive Hervorhebung hinzugefügt). In Art. 345 StPO lässt sich sodann lesen: Vor Abschluss des Beweisverfahrens gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen (Kursive Hervorhebung hinzugefügt).