Dass im vorliegenden Fall die Abweisung der Beweisanträge durch die Verfahrensleitung ebenfalls im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung und mit kürzer Begründung, anders jedoch als im bundesgerichtlichen Fall ohne den expliziten Vorbehalt „eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts" (E. 4.4. in fine) erfolgt ist, lässt keineswegs den Umkehrschluss zu, dass ohne den expliziten Vorbehalt sogleich ein Befangenheitsgrund vorzuliegen hat. Dies kann insbesondere auch deshalb nicht gelten, als nach gängiger Gerichtspraxis im Kanton Bern