In seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2020 ergänzte der Gesuchsgegner: Ergänzend ist der Argumentation der amtlichen Verteidigung (vgl. S. 3 HV-Protokoll) entgegenzuhalten, dass sich aus dem zitierten BGer Urteil 1B_491/2017 vom 05.04.2018 aus Sicht des Unterzeichnenden kein Befangenheitsgrund ableiten lässt: Im dortigen Fall ging es vorab nicht – wie vorliegend – um die Beurteilung von Beweisanträgen im erstinstanzlichen Verfahren, sondern im obergerichtlichen Berufungsverfahren. Den E. 4.3. und 4.4 des Urteils lässt sich sodann bloss entnehmen, dass eine vorgängige