Der Verteidigung sei es unbenommen, ihre Beweisanträge im Rahmen der Hauptverhandlung erneut zu stellen. Eine Befangenheit bzw. eine anderweitige Verkürzung der Verteidigungsrechte sei weder dargetan noch ersichtlich. Das Ausstandsgesuch sei offenkundig unbegründet (Art. 56 i.V.m. Art. 390 StPO analog). In seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2020 ergänzte der Gesuchsgegner: