erst am 25. Mai 2020 zugestellt worden, also bloss sieben Arbeitstage vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung; zudem sei dazwischen noch das Pfingstwochenende gewesen. 2.3 Das Regionalgericht hielt am 4. Juni 2020 zur Abweisung des Gesuchs fest (pag. 517), es entspreche gängiger Praxis, dass im Vorfeld gestellte Beweisanträge allein durch den verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten entschieden würden, ohne dass es hierfür eines expliziten Vorbehalts zu Gunsten des Gesamtgerichts bedürfe. Der Verteidigung sei es unbenommen, ihre Beweisanträge im Rahmen der Hauptverhandlung erneut zu stellen.