Es falle auf, dass die Verfügung vom 20. Mai 2020 ausführlich begründet sei, was eigentlich nicht gemacht werde. Der fehlende Vorbehalt des Gesuchsgegners stelle einen Befangenheitsgrund dar (Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_491/2017 vom 5. April 2018). Es gehe nicht an, dass ein einzelner Richter über die gestellten Beweisanträge entscheide. Im Übrigen sei das Ausstandsgesuch unverzüglich, also nicht verspätet gestellt worden: Die Verfügung vom 20. Mai 2020 sei Rechtsanwalt B.________ erst am 25. Mai 2020 zugestellt worden, also bloss sieben Arbeitstage vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung;