2014, N. 8 zu Art. 58 StPO; BGE 134 I 20 E. 4.3.2 [= Pra 2008 Nr. 73]). 2.2 Der Gesuchsteller liess zum Ausstandsgesuch vorbringen was folgt (pag. 515): Der Gesuchsgegner habe mit Verfügung vom 20. Mai 2020, also vorgängig zur Hauptverhandlung, und mit Ausnahme der Einvernahme von Dr. Hahn sämtliche seiner Beweisanträge abgelehnt und dabei keinen Vorbehalt angebracht, dass das Kollegialgericht die gestellten Beweisanträge womöglich anders würdigen könnte. Es falle auf, dass die Verfügung vom 20. Mai 2020 ausführlich begründet sei, was eigentlich nicht gemacht werde.