«Ohne Verzug bedeutet innerhalb der nächsten Tage, sicher innerhalb einer Frist unter einer Woche» (SCHNELL/STEFFEN, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2019, S. 66, mit Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 10 577 vom 7. Februar 2011). Eine Verspätung des Ausstandsbegehrens tritt nach der Rechtsprechung dann in den Hintergrund, wenn der Anschein der Befangenheit derart offensichtlich ist, dass die Amtsperson – etwa wenn sie ein erhebliches persönliches Interesse hat – aus eigenem Antrieb in den Ausstand hätte treten müssen (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art.