Am 10. Juni 2020 nahm und gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Parteien Kenntnis von der soeben erwähnten Verfügung vom 8. Juni 2020. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).