Allenfalls käme eine ambulante Therapie in Betracht. Es bestehen aber keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer überhaupt bereit wäre, eine solche zu absolvieren. Die zweimonatige Haftdauer ist mit Blick auf die Schwere des Vorwurfs ohne weiteres angemessen und übersteigt die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe nicht. Dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder in der Lage wären, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerde ist abzuweisen.