Der Beschwerdeführer erweckt durch seine Aussagen auch nicht den Eindruck, dass er die Tat bereut oder seine Konflikte zukünftig anders lösen will. Mit Blick auf seine Vergangenheit, die konkrete Ausführung der zu beurteilenden Tat, seine geschilderten Beweggründe und seine psychische Verfassung muss daher ernsthaft befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft Delikte begehen wird, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Die Wiederholungsgefahr ist daher zu bejahen. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob auch nach der parteiöffentlichen Einvernahme von weiteren Zeugen nach wie vor Kollusionsgefahr besteht.