Aktuell muss von einer Kurzschlussreaktion ausgegangen werden, was seine Gewaltausbrüche allerdings noch unberechenbarer macht. Die neuste Tat, die Vortaten sowie die aktuelle Anklage bestätigen bzw. deuten – unter Vorbehalt der Unschuldsvermutung – darauf hin, dass der Beschwerdeführer schon seit Jahren dazu neigt, Konfliktsituationen oder Stress mit Gewalt zu lösen. Zwar sagt der Beschwerdeführer aus, er habe