40 Z. 333 ff.). Der ausschlaggebende Punkt, dass er das Fahrzeug in Brand gesetzt habe, sei gewesen, dass es nach all der anderen Zerstörungswut mit Scheibe zerschlagen und Türen zuschlagen noch nicht getan gewesen sei (pag. 39, Z. 284 ff.). Weiter gab der Beschuldigte an, seine Mitbewohnerin habe dies filmen sollen, weil er danach auch noch etwas davon hätte haben wollen. Es habe Freude gemacht, Dampf abzulassen (pag. 44, Z. 83 ff.). Der Beschwerdeführer beschreibt keinen konkreten Auslöser der Tat. Auch anlässlich der Hafteröffnung sagte er aus, es gebe keinen spezifischen Grund.