Nebst den Vorstrafen und der hier zu beurteilenden Tat stehen damit noch weitere schwere Vergehen im Raum. Zwar ist er wegen der letztgenannten Taten nicht rechtskräftig verurteilt, die Vorstrafen und die aktuelle Tat bestätigen aber genügend das Gewaltpotenzial des Beschwerdeführers. 5.6 Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe mit der Tat einfach Dampf ablassen wollen, weil im Moment seine ganze Lebenssituation «Scheisse» sei (pag. 37, N. 163 f.). Auf Frage, wie er Dampf abgelassen habe, führt er aus, er habe mit dem Schläger die Scheiben eingeschlagen. Das habe ihm anscheinend nicht gereicht.