5.5 Es trifft zu, dass die hier zu beurteilende Brandstiftung die bisher einzige des Beschwerdeführers ist. Bei der Rückfallprognose ist aber nicht einzig dieses Delikt oder die Gefahr weiterer Brandstiftungen zu berücksichtigen, sondern allgemein die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere Gewaltdelikte (Verbrechen oder schwere Vergehen) begehen könnte. Abgesehen von den Vorstrafen ist im Zusammenhang mit der Rückfallgefahr auch zu berücksichtigen, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 18. Mai 2020 Anklage gegen den Be-