Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr unabdingbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_37/2020, 1B_87/2020 vom 10. März 2020 E. 4.1). Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr dabei nicht in jedem Fall notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.4). 5.5 Es trifft zu, dass die hier zu beurteilende Brandstiftung die bisher einzige des Beschwerdeführers ist.