es müssen Verbrechen oder schwere Vergehen drohen, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden und die Tatwiederholung muss ernsthaft zu befürchten sein. Geschütztes Rechtsgut ist auch bei der Brandstiftung Leib und Leben von Menschen (ROELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., 2019, N. 4 zur Art. 221 StGB). Auch wenn der Beschwerdeführer keine Gefährdung von Menschen beabsichtigte, stand bei der zu beurteilenden Brandstiftung doch auch eine Gefahr für Leib und Leben im Raum. Der Beschwerdeführer ist u.a. vorbestraft wegen Angriffs sowie einfacher und mehrfacher, versuchter schwerer Körperverletzung (pag. 53).