3 Wiederholungsgefahr ist bei dieser Ausgangslage nicht erforderlich. Es reicht, dass dem Beschwerdeführer das Replikrecht gewährt worden ist. 5.3 Nach dem Grundsatzentscheid BGE 143 IV 9 setzt die Annahme von Wiederholungsgefahr Verbrechen oder schwere Vergehen als Vortaten voraus; es müssen Verbrechen oder schwere Vergehen drohen, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden und die Tatwiederholung muss ernsthaft zu befürchten sein.