Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Zwangsmassnahmengericht nahm aufgrund der Bejahung des Haftgrundes der Kollusionsgefahr keine eingehende und abschliessende Prüfung der Wiederholungsgefahr vor. Es ist aber klar, dass dieser Haftgrund ebenfalls zur Diskussion gestanden hat und vom Zwangsmassnahmengericht entsprechend auch erwähnt worden ist. Der Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht die Wiederholungsgefahr nicht bejaht hat, hindert die Beschwerdekammer nicht, diesen Haftgrund zu prüfen. Dies muss auch dem Beschwerdeführer bewusst sein.