c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Replik vor, die Wiederholungsgefahr könne im Beschwerdeverfahren nicht als Haftgrund beigezogen werden, ohne dabei seine Gehörsansprüche zu verletzen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.