Aufgrund dieser Umstände sowie der Nähe zu bewohnten Liegenschaften bestand daher auch die Gefahr, dass sich das Feuer hätte ausweiten oder weitere Personen durch die Rauchentwicklung hätten gefährdet werden können. Es trifft daher nicht zu, dass jegliche Anhaltspunkte für das Schaffen einer Gemeingefahr fehlen. Der Beschwerdeführer ist geständig, das Fahrzeug vorsätzlich demoliert und angezündet zu haben. Der dringende Tatverdacht wegen Brandstiftung wird denn auch nicht bestritten. Unklarheiten bestehen betreffend das Tatmotiv. Dies hat auf die Beurteilung des dringenden Tatverdachts wegen Brandstiftung aber keinen Einfluss.