Die von der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers gerufene Feuerwehr löschte den Brand. Ein vollständiges Ausbrennen des Autos konnte aber nicht mehr verhindert werden. Aus den Aussagen der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers geht hervor, dass sich ca. vier Meter neben dem brennenden Auto ein weiteres Fahrzeug und Holzschwellen als Abgrenzung des Parkplatzes befunden haben (pag. 27, 267 ff.). Aufgrund dieser Umstände sowie der Nähe zu bewohnten Liegenschaften bestand daher auch die Gefahr, dass sich das Feuer hätte ausweiten oder weitere Personen durch die Rauchentwicklung hätten gefährdet werden können.