Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft um einen weiteren Monat wird von der Beschwerdekammer nicht geprüft. Eine Verlängerung der Haftdauer im Beschwerdeverfahren ist auch mit Blick auf das im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verschlechterungsverbot ausgeschlossen (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat die Möglichkeit, beim Zwangsmassnahmengericht innert Frist Antrag um Verlängerung der Untersuchungshaft zu stellen.