Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Verfahrensgegenstand bildet einzig die Anordnung der Untersuchungshaft für zwei Monate. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft um einen weiteren Monat wird von der Beschwerdekammer nicht geprüft.