Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Juni 2020 Beschwerde ein. Er beantragte, der Haftanordnungsentscheid sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 10. Juni 2020 – unter gleichzeitigem Festhalten an seinem Entscheid – auf das Einreichen einer Stellungnahme. Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 ersuchte der mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt C.________ um kostenfällige Abweisung der Beschwerde.