Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 229 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Juni 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Brandstiftung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 30. Mai 2020 (ARR 20 38) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Brandstiftung. Der Beschuldigte wurde am 28. Mai 2020 festgenommen. Mit Entscheid vom 30. Mai 2020 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an und beschränkte die Haftdauer auf zwei Monate, d.h. bis zum 27. Juli 2020. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwer- deführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Juni 2020 Be- schwerde ein. Er beantragte, der Haftanordnungsentscheid sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 10. Juni 2020 – unter gleichzeiti- gem Festhalten an seinem Entscheid – auf das Einreichen einer Stellungnahme. Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 ersuchte der mit der Wahrnehmung der staatsan- waltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt C.________ um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts wurden dem Beschwer- deführer mit Verfügung vom 17. Juni 2020 zugestellt. Der Beschwerdeführer repli- zierte am 22. Juni 2020 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 25. Juni 2020) und hielt an den gestellten Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be- schwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. Verfahrensgegenstand bildet einzig die Anord- nung der Untersuchungshaft für zwei Monate. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft um einen weiteren Monat wird von der Beschwerdekammer nicht geprüft. Eine Verlängerung der Haftdauer im Beschwer- deverfahren ist auch mit Blick auf das im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verschlechterungsverbot ausgeschlossen (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat die Möglichkeit, beim Zwangsmassnahmengericht in- nert Frist Antrag um Verlängerung der Untersuchungshaft zu stellen. 3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5 hiernach) vorliegen. Unbestritten ist, dass der der Strafuntersu- chung zugrunde liegende Tatvorwurf der Brandstiftung – unter Vorbehalt der weite- ren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt. 2 4. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 27. Mai 2020 mit einem Baseball- schläger auf den vor seinem Domizil abgestellten Personenwagen eingeschlagen und unter anderem die Scheiben demoliert zu haben sowie das Fahrzeug im An- schluss mit Hilfe eines in Motorenöl getränkten Badetuchs in Brand gesetzt zu ha- ben. Es handelt sich um das Fahrzeug eines Kollegen, welches dem Beschwerde- führer seit längerer Zeit zum Gebrauch überlassen worden war. Die von der Mitbe- wohnerin des Beschwerdeführers gerufene Feuerwehr löschte den Brand. Ein vollständiges Ausbrennen des Autos konnte aber nicht mehr verhindert werden. Aus den Aussagen der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers geht hervor, dass sich ca. vier Meter neben dem brennenden Auto ein weiteres Fahrzeug und Holz- schwellen als Abgrenzung des Parkplatzes befunden haben (pag. 27, 267 ff.). Auf- grund dieser Umstände sowie der Nähe zu bewohnten Liegenschaften bestand da- her auch die Gefahr, dass sich das Feuer hätte ausweiten oder weitere Personen durch die Rauchentwicklung hätten gefährdet werden können. Es trifft daher nicht zu, dass jegliche Anhaltspunkte für das Schaffen einer Gemeingefahr fehlen. Der Beschwerdeführer ist geständig, das Fahrzeug vorsätzlich demoliert und angezün- det zu haben. Der dringende Tatverdacht wegen Brandstiftung wird denn auch nicht bestritten. Unklarheiten bestehen betreffend das Tatmotiv. Dies hat auf die Beurteilung des dringenden Tatverdachts wegen Brandstiftung aber keinen Ein- fluss. 5. 5.1 Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, «wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat». Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein ver- fassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Replik vor, die Wiederholungsgefahr könne im Beschwerdeverfahren nicht als Haftgrund beigezogen werden, ohne dabei seine Gehörsansprüche zu verletzen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Zwangsmassnahmengericht nahm aufgrund der Bejahung des Haftgrundes der Kollusionsgefahr keine eingehende und abschliessende Prüfung der Wiederho- lungsgefahr vor. Es ist aber klar, dass dieser Haftgrund ebenfalls zur Diskussion gestanden hat und vom Zwangsmassnahmengericht entsprechend auch erwähnt worden ist. Der Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht die Wiederho- lungsgefahr nicht bejaht hat, hindert die Beschwerdekammer nicht, diesen Haft- grund zu prüfen. Dies muss auch dem Beschwerdeführer bewusst sein. Immerhin nahm er in seiner Beschwerde noch Bezug auf die Wiederholungsgefahr und führte aus, dass sich dieser Haftgrund mangels Gleichartigkeit der Vortaten nicht konstru- ieren lasse. Eine Gewährung des rechtlichen Gehörs explizit zum Haftgrund der 3 Wiederholungsgefahr ist bei dieser Ausgangslage nicht erforderlich. Es reicht, dass dem Beschwerdeführer das Replikrecht gewährt worden ist. 5.3 Nach dem Grundsatzentscheid BGE 143 IV 9 setzt die Annahme von Wiederho- lungsgefahr Verbrechen oder schwere Vergehen als Vortaten voraus; es müssen Verbrechen oder schwere Vergehen drohen, welche die Sicherheit anderer erheb- lich gefährden und die Tatwiederholung muss ernsthaft zu befürchten sein. Geschütztes Rechtsgut ist auch bei der Brandstiftung Leib und Leben von Men- schen (ROELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., 2019, N. 4 zur Art. 221 StGB). Auch wenn der Beschwerdeführer keine Gefährdung von Menschen beab- sichtigte, stand bei der zu beurteilenden Brandstiftung doch auch eine Gefahr für Leib und Leben im Raum. Der Beschwerdeführer ist u.a. vorbestraft wegen Angriffs sowie einfacher und mehrfacher, versuchter schwerer Körperverletzung (pag. 53). Er wurde deswegen sowie wegen Vergehen gegen das Waffengesetz und Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen sowie einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Beim Angriff sowie der einfachen und schweren Körperverletzung handelt es sich um schwere Vergehen und Verbrechen, welche ebenfalls gegen Leib und Leben gerichtet sind. Es liegen damit gleichartige Straftaten vor. 5.4 Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vor- strafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zu- nehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzi- elle Situation. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallge- fahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen En- de der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallge- fahr tiefer anzusetzen. In solchen Konstellationen eine sehr ungünstige Rückfall- prognose zu verlangen, setze potenzielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr unabdingbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_37/2020, 1B_87/2020 vom 10. März 2020 E. 4.1). Die Ein- holung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr da- bei nicht in jedem Fall notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.4). 5.5 Es trifft zu, dass die hier zu beurteilende Brandstiftung die bisher einzige des Be- schwerdeführers ist. Bei der Rückfallprognose ist aber nicht einzig dieses Delikt oder die Gefahr weiterer Brandstiftungen zu berücksichtigen, sondern allgemein die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere Gewaltdelikte (Verbrechen oder schwere Vergehen) begehen könnte. Abgesehen von den Vorstrafen ist im Zu- sammenhang mit der Rückfallgefahr auch zu berücksichtigen, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 18. Mai 2020 Anklage gegen den Be- 4 schwerdeführer wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tät- lichkeiten, mehrfacher Drohungen sowie Nötigung zum Nachteil von insgesamt drei Personen erhoben hat (pag. 11 ff.). Die mutmasslichen Delikte fanden teilweise im Jahr 2015, ansonsten im Zeitraum von Oktober 2018 bis September 2019 statt. Nebst den Vorstrafen und der hier zu beurteilenden Tat stehen damit noch weitere schwere Vergehen im Raum. Zwar ist er wegen der letztgenannten Taten nicht rechtskräftig verurteilt, die Vorstrafen und die aktuelle Tat bestätigen aber genü- gend das Gewaltpotenzial des Beschwerdeführers. 5.6 Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe mit der Tat einfach Dampf ablassen wol- len, weil im Moment seine ganze Lebenssituation «Scheisse» sei (pag. 37, N. 163 f.). Auf Frage, wie er Dampf abgelassen habe, führt er aus, er habe mit dem Schlä- ger die Scheiben eingeschlagen. Das habe ihm anscheinend nicht gereicht. Er ha- be sich darauf ins Fahrzeug begeben und den Motor absichtlich hochdrehen las- sen, damit es den Motor verjage. Aber das sei ihm zu lange gegangen. Daraufhin habe er das Motorenöl und das Badetuch aus dem Kofferraum behändigt. Er habe das Motorenöl im ganzen Fahrgastraum verteilt, ebenfalls im Motorenraum. Da- nach habe er das Auto in Brand gesetzt. Im Anschluss sei er wieder in die Woh- nung gegangen und habe zugeschaut, wie das Fahrzeug gebrannt habe. Er habe noch zugeschaut, wie die Feuerwehr das Fahrzeug gelöscht habe. Nachdem diese das Fahrzeug gelöscht gehabt habe, sei er ins Bett gegangen und habe, bis die Polizei ihn angerufen habe, geschlafen (pag. 37, Z. 175 ff.). Es habe allgemein nichts mit einer bestimmten Person zu tun (pag. 40, Z. 291 f.). Der Beschwerdefüh- rer gab an, er wisse, was passiere, wenn er irgendwo einfahre und ihm [der Per- son] den Kopf einschlage. Er wisse aber, dass dies keine Option mehr sei. Diese Personen wüssten, wie sein Zustand sei. Sie wüssten, dass halt, weil er der Person den Kopf nicht einschlagen könne, etwas Anderes dran glauben müsse. Seit ein paar Monaten sehe sein Leben komplett anders aus. Er selbst habe vor der Tat auch nicht gewusst, dass er dieses Auto in Brand setzen würde. Es sei keine ge- plante Tat gewesen. Es sei ihm erst auf dem Nachhauseweg in den Sinn gekom- men. Aber auch da habe er noch nicht konkret gewusst, dass das Auto brennen solle (pag. 39, Z. 274 ff. bzw. pag. 40 Z. 333 ff.). Der ausschlaggebende Punkt, dass er das Fahrzeug in Brand gesetzt habe, sei gewesen, dass es nach all der anderen Zerstörungswut mit Scheibe zerschlagen und Türen zuschlagen noch nicht getan gewesen sei (pag. 39, Z. 284 ff.). Weiter gab der Beschuldigte an, seine Mitbewohnerin habe dies filmen sollen, weil er danach auch noch etwas davon hät- te haben wollen. Es habe Freude gemacht, Dampf abzulassen (pag. 44, Z. 83 ff.). Der Beschwerdeführer beschreibt keinen konkreten Auslöser der Tat. Auch anläss- lich der Hafteröffnung sagte er aus, es gebe keinen spezifischen Grund. Es habe mit seiner «gesamten verdammten Scheisssituation» zu tun. Mehr möchte er nicht sagen. Die Staatsanwaltschaft könne die Situation nicht ändern, nur verschlim- mern. Details wolle er keine nennen (pag. 43, Z. 42 ff.). Aktuell muss von einer Kurzschlussreaktion ausgegangen werden, was seine Gewaltausbrüche allerdings noch unberechenbarer macht. Die neuste Tat, die Vortaten sowie die aktuelle An- klage bestätigen bzw. deuten – unter Vorbehalt der Unschuldsvermutung – darauf hin, dass der Beschwerdeführer schon seit Jahren dazu neigt, Konfliktsituationen oder Stress mit Gewalt zu lösen. Zwar sagt der Beschwerdeführer aus, er habe 5 jetzt keinen Grund mehr, Dampf abzulassen. Es werde in den nächsten Monaten beruflich anders weitergehen. Der Beschwerdeführer will oder kann dazu aber kei- ne Angaben machen (pag. 45, Z. 107 ff.). Ob und wie sich die für ihn belastende Lebenssituation massgeblich ändern soll, kann daher nicht beurteilt werden. Der Beschwerdeführer erweckt durch seine Aussagen auch nicht den Eindruck, dass er die Tat bereut oder seine Konflikte zukünftig anders lösen will. Mit Blick auf seine Vergangenheit, die konkrete Ausführung der zu beurteilenden Tat, seine geschil- derten Beweggründe und seine psychische Verfassung muss daher ernsthaft be- fürchtet werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft Delikte begehen wird, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Die Wiederholungsgefahr ist daher zu bejahen. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob auch nach der parteiöffentlichen Einvernahme von weiteren Zeugen nach wie vor Kollusionsgefahr besteht. 6. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu er- wartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Ersatzmassnahmen, mit welcher der Wiederholungsgefahr begegnet werden könn- te, sind nicht ersichtlich. Allenfalls käme eine ambulante Therapie in Betracht. Es bestehen aber keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer überhaupt bereit wäre, eine solche zu absolvieren. Die zweimonatige Haftdauer ist mit Blick auf die Schwere des Vorwurfs ohne weiteres angemessen und übersteigt die mutmassli- che Dauer der zu erwartenden Strafe nicht. Dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder in der Lage wären, dem Be- schleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdever- fahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilen- de Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtsprä- sidentin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 26. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7