Da nicht klar ist, ob die Delikte eine psychische Ursache haben und gegebenenfalls ja, welche, ist zurzeit auch keine geeignete ärztliche Behandlung ersichtlich (vgl. insoweit zudem HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 9a zu Art. 237 StPO, wonach eine ärztliche Behandlung kaum je geeignet sein dürfte, eine erhebliche Wiederholungsgefahr kurzfristig wirksam zu senken, was einer sofortigen Haftentlassung in der Regel entgegensteht. Zumeist kann erst eine längere Behandlung die Prognose entscheidend verbessern).