Soweit der Beschwerdeführer eine Meldung bei der Polizei und eine Schriftensperre vorschlägt, vermögen diese Ersatzmassnahmen die Ausführungsgefahr nicht zu bannen. Die Auflage einer ärztlichen Behandlung (Alkoholabstinenz) erscheint derzeit nicht zweckmässig, da ein Alkoholmissbrauch als Grund für die Straftaten nicht sehr wahrscheinlich erscheint. Da nicht klar ist, ob die Delikte eine psychische Ursache haben und gegebenenfalls ja, welche, ist zurzeit auch keine geeignete ärztliche Behandlung ersichtlich (vgl. insoweit zudem HUG/SCHEIDEGGER, a.a.