Dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die angeordnete Haftdauer von drei Monaten ist zudem angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. S. 6 des Haftantrags) sowie des Umstandes, dass das unverzüglich eingeholte Kurzgutachten bis 10. August 2020 vorliegen soll, verhältnismässig. 6.3 Ersatzmassnahmen, welche einer Flucht- und Ausführungs-/Wiederholungsgefahr hinreichend begegnen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer eine Meldung bei der Polizei und eine Schriftensperre vorschlägt, vermögen diese Ersatzmassnahmen die Ausführungsgefahr nicht zu bannen.