144 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren»), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren») und des Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand (qualifiziert; Art. 91 Abs. 2 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren») sowie unter Berücksichtigung der teils einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers droht noch keine Überhaft. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.