Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 17. Mai 2020 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde für drei Monate angeordnet. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe der Brandstiftung, (Art. 221 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr»), evtl. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB;