durch schwere (Gewalt-)Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährden wird. Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung, dass bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_440/2011 vom 23. September 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 123 I 268 E. 2e), erscheint es gerechtfertigt, die Haft unter dem Gesichtspunkt der Ausführungs- bzw. Wiederholungsgefahr bis zum Vorliegen einer gutachterlichen Einschätzung aufrechtzuerhalten. Der Haftgrund der Ausführungs- bzw. Wiederholungsgefahr ist zu bejahen.