221 StPO, wonach als Vortaten auch Taten im Ausland zu berücksichtigen sind). 5.8 Solange der psychische Zustand und die eventuelle unberechenbare Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht abgeklärt sind, muss ernsthaft befürchtet werden, dass er seine mindestens konkludenten Drohungen wahr machen und ein schweres Verbrechen ausführen wird resp. durch schwere (Gewalt-)Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährden wird.