Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erscheint vorliegend demnach klar indiziert. Der Beschwerdeführer hat entgegen seinem Vorbringen denn auch nicht nur Vorstrafen im SVG- Bereich aufzuweisen, sondern er hat gemäss italienischem Strafregisterauszug vom 22. Mai 2020 auch Vorstrafen wegen Raubes und gewerbsmässigen Diebstahls (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 36 zu Art. 221 StPO, wonach als Vortaten auch Taten im Ausland zu berücksichtigen sind).