Die Straftaten stellen offensichtlich keine blossen Bagatelldelikte mehr dar. Indem der Beschwerdeführer ein Fahrzeug und eine Liegenschaft aus Wut/Rache im Zusammenhang mit finanziellen Problemen anzündete, manifestierte er eine Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit, welche es – insbesondere auch im Hinblick auf die Beurteilung der Rückfallgefahr – psychiatrisch abzuklären gilt. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erscheint vorliegend demnach klar indiziert.