Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt vielmehr die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft, dass vorliegend der Grund für die Taten allenfalls in der Psyche des Beschwerdeführers zu suchen ist (vgl. auch Z. 502 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 17. Mai 2020, wonach der Beschwerdeführer ausführte, dass es ihm psychisch schlecht gehe). Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht dargetan hat, deuten die inkriminierten Taten auf eine erhebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers hin. Die Straftaten stellen offensichtlich keine blossen Bagatelldelikte mehr dar.