Eine Kurzschlussreaktion als Folge eines übermässigen Alkoholkonsums erscheint daher derzeit wenig wahrscheinlich. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt vielmehr die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft, dass vorliegend der Grund für die Taten allenfalls in der Psyche des Beschwerdeführers zu suchen ist (vgl. auch Z. 502 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 17. Mai 2020, wonach der Beschwerdeführer ausführte, dass es ihm psychisch schlecht gehe).