anlässlich der Einvernahmen geäussert hat, weshalb ihr ein erhebliches Gewicht beizumessen ist. Soweit die amtliche Verteidigerin vorbringt, die Anspannung habe sich beim Beschwerdeführer nach dem Alkoholkonsum in der Nacht vom 16. auf den 17. Mai 2020 entladen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Taten offenbar schon im Vorfeld geplant hatte (vgl. Z. 141 f.; 209 f.; 296 ff.; 336 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 17. Mai 2020; Z. 233 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 17. Mai 2020). Eine Kurzschlussreaktion als Folge eines übermässigen Alkoholkonsums erscheint daher derzeit wenig wahrscheinlich.