9 damit konkret ein weiteres schweres (Gewalt-)Delikt in Aussicht gestellt, weshalb seine Aussage, er habe nur diese zwei Straftaten begehen wollen, wenig plausibel erscheint. Auch die Aussage betreffend die Tötung des «Chefs» kann nicht einfach unberücksichtigt bleiben. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer diese Drohung mehrmals gegenüber der Polizei resp. anlässlich der Einvernahmen geäussert hat, weshalb ihr ein erhebliches Gewicht beizumessen ist.