Er drehe sonst durch). Der Beschwerdeführer hat mit seinen Aussagen konkret weitere schwere Verbrechen, insbesondere eine Brandstiftung, in Aussicht gestellt. Die Drohung muss zumindest derzeit als ernstlich bezeichnet werden, zumal sich der Beschwerdeführer nicht glaubhaft von den anfänglich gemachten Aussagen und damit von weiteren schweren Straftaten distanzieren konnte. Soweit er einwandte, er habe nur diese beiden Sachen machen wollen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er anlässlich der delegierten Einvernahme vom 17. Mai 2020 ausgesagt hatte, dass der «Chef» in E.________(Ortschaft) tot sein werde, wenn er aus dem Gefängnis komme, wobei er gegenüber der Polizei eine Schnittbewe-