Z. 257 ff.; 262; 283 des Protokolls der Hafteröffnung vom 17. Mai 2020), nicht einfach unberücksichtigt gelassen werden können. Dies insbesondere auch deshalb, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelang zu begründen, was sich seit der Tat Grundlegendes verändert hat resp. weshalb er so sicher sei, dass so etwas nicht noch einmal passieren werde (vgl. Z. 1 ff. [S. 5] des Protokolls der Einvernahme vom 20. Mai 2020; vgl. zudem Z. 302 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 17. Mai 2020, wonach der Beschwerdeführer ausführte, er hoffe, dass «die Leute» keine Anzeige machen würden. Sonst mache er noch mehr. Er drehe sonst durch).