Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Aussagen aus Wut und Rache gehandelt. Nach wie vor hat er Schulden im Umfang von CHF 20‘000.00 bzw. CHF 15‘000.00. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer auch betreffend diese Schulden früher oder später betrieben wird und in eine vergleichbare kritische finanzielle Situation geraten könnte. Wie er hierauf reagieren würde, ist derzeit ungewiss. Dem Zwangsmassnahmengericht ist beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer anfänglich gemachten Aussagen, er werde es wieder tun und die Geschädigten hätten es verdient (vgl. Z. 302 f.; 383 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 17. Mai 2020; Z. 257 ff.; 262;