Der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft, wonach vorliegend von einer Ausführungs- bzw. Wiederholungsgefahr auszugehen sei, ist zu folgen. Es kann auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid (S. 10) und der Staatsanwaltschaft im Haftantrag (S. 4 ff.) sowie in der oberinstanzlichen Stellungnahme (S. 2 f.) verwiesen werden (vgl. auch E. 5.5 und 5.6 hiervor). Die inkriminierten Taten haben sich gegen Gläubiger gerichtet, welche den Beschwerdeführer betrieben haben. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Aussagen aus Wut und Rache gehandelt.