seinen wie auch immer gearteten Vorsatz wahr machen und damit ein schweres Verbrechen ausführen bzw. durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährden werde. Das Risiko, den Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen, ohne die Gefährlichkeit für die Begehung von schwerwiegender Delinquenz durch ein psychiatrisches Gutachten abgeklärt zu haben, könne nicht in Kauf genommen werden. Der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft, wonach vorliegend von einer Ausführungs- bzw. Wiederholungsgefahr auszugehen sei, ist zu folgen.