In der oberinstanzlichen Stellungnahme ergänzt die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer sei gemäss italienischem Strafregisterauszug mehrfach vorbestraft, u.a. wegen gewerbsmässigen Diebstahls, versuchten Diebstahls und Raubes, was alles im Sinne des Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO zu berücksichtigende Vortaten seien. Aus dem aktuellen Betreibungsregisterauszug sei ersichtlich, dass die beiden im vorliegenden Strafverfahren Geschädigten den Beschwerdeführer auf CHF 828.00 bzw. CHF 6‘900.00 betrieben hätten.