Seine Familie sei auseinandergefallen. Durch COVID-19 habe sich die finanzielle Situation noch zugespitzt. Schliesslich habe sich diese Anspannung nach dem Alkoholkonsum in der Nacht vom 16. auf den 17. Mai 2020 entladen. Der Beschwerdeführer sei bereit, bei einer psychiatrischen Begutachtung mitzuwirken. Eine solche könne auch durchgeführt werden, wenn er sich in Freiheit befinde. 5.6 In der oberinstanzlichen Stellungnahme ergänzt die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer sei gemäss italienischem Strafregisterauszug mehrfach vorbestraft, u.a.