Er habe sich von weiteren Plänen klar distanziert. Spätestens anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht habe er sich mehrfach deutlich davon distanziert und ausgeführt, dass so etwas nicht noch einmal passieren werde. Der Beschwerdeführer sei zwar vorbestraft, offenbar aber im SVG-Bereich. Hinweise auf frühere Gewaltbereitschaft fänden sich keine. Die in der Nacht vom 16. auf den 17. Mai 2020 verübten Delikte seien vor dem Hintergrund einer sich immer mehr zuspitzenden Situation zu sehen. Dem Beschwerdeführer sei es finanziell immer schlechter gegangen. Seine Familie sei auseinandergefallen.