5.5 Der Beschwerdeführer wendet gegen die Ausführungs- bzw. Wiederholungsgefahr ein, es werde nicht bestritten, dass er anlässlich der Befragung vom 17. Mai 2020 angegeben habe, aus Wut und Rache gehandelt zu haben, und dass er es wieder tun würde. Auch hier sei der Ablauf der Tatnacht zu berücksichtigen. Vor allem sei zu berücksichtigen, dass er bereits bei der Hafteröffnungseinvernahme ausgeführt habe, dass er einfach diese zwei Sachen habe machen wollen, jetzt sei fertig. Er habe sich von weiteren Plänen klar distanziert.