Diese Aussagen können zum heutigen Zeitpunkt und mit dem heutigen Wissensstand nicht einfach ignoriert werden. Derzeit ist jedenfalls ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte bei einer Entlassung in Freiheit seine mindestens konkludenten Drohungen bzw. seinen wie auch immer gearteten Vorsatz wahrmachen und damit ein schweres Verbrechen ausführen könnte.