7 lich der Hafteröffnung hinzuweisen, wo er ausführte, dass die Geschädigten sein Vorgehen verdient hätten und dass er es wieder tun würde. Diesbezüglich gilt das bereits ausgeführte, diese Aussagen können aufgrund der Umstände nicht einfach als bedeutungslos abgetan werden. Zumal es dem Beschuldigten heute nicht gelang, zu benennen, was sich seit der Tat grundlegendes verändert hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich nicht um Bagatellen handelt.